Nach § 676 BGB muss das Konto eines Kontoinhabers ohne besondere Vereinbarungen bei Verfügungen im Rahmen des Zahlungsverkehrs ein Guthaben aufweisen. Eine Überweisung erfordert danach, dass auf dem Konto sich Guthaben befindet. Eine Überziehung eines Kontos bedeutet, dass ein Guthaben oder eine eingeräumte Kreditlinie zur Ausführung einer Überweisung etwa nicht ausreicht, das Kreditinstitut die Überweisung dennoch ausführt. Es handelt sich hierbei um eine „geduldete Überziehung“. Daraus kann der Kontoinhaber jedoch keinen Anspruch auf einen automatischen Kredit herleiten.
Konkret ist eine eingeräumte Überziehungsmöglichkeit in § 504 BGB geregelt, wonach in einer Form von Verbrauchdarlehen der Darlehensgeber, hier die Bank, dem Darlehensnehmer, dem Kontoinhaber, gestattet, sein Konto in einer bestimmten Höhe zu überziehen. Voraussetzung ist dabei, dass neben Zinsen keine weiteren Kosten belastet werden dürfen und diese Zinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten belastet werden. Der Kreditgeber hat den Kreditnehmer hierbei über Folgendes zu unterrichten: Höchstgrenze des Darlehens, den Zeitpunkt der Mitteilung geltenden Jahreszins, Bedingungen, unter denen der Jahreszins geändert werden kann und die Regelung der Vertragsbeendigung. Ein Dispositionskredit wird nur Volljährigen gewährt, unter 18-Jährige dürfen ihr Konto nur auf Guthabenbasis führen.
Hier erklären wir, wie sich ein Dispokredit berechnet.
Bild von succo auf Pixabay
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